von Mag.a Irene Pollak
Der neue § 10a KStG hat zum Ziel, die nicht ausgeschütteten Einkünfte einer beherrschten, niedrigbesteuerten Beteiligungsgesellschaft der beherrschenden Körperschaft zuzurechnen.
Die unionsrechtliche Grundlage des § 10a KStG bilden Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 (Anti Tax Aviodance Directive – ATAD).
Einerseits werden durch diese Richtlinie bestimmte passive Einkünfte (zB Zinsen, Lizensgebühren) zugerechnet, wenn das beherrschte Unternehmen keiner wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Das beherrschende Unternehmen hat eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit mittels eines „Substanztests“ nachzuweisen. Hat das beherrschte Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland, dann kann lt. ATAD eine Zurechnung auch dann erfolgen, wenn bei dem beherrschten Unternehmen eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (Wahlrecht der Mitgliedstaaten).
Andererseits erfolgt eine Zurechung der gesamten nicht ausgeschütteten Einkünfte der ausländischen beherrschten Gesellschaft an die inländische beherrschende Gesellschaft, wenn die Einkünfte auf unangemessenen Gestaltungen zur Erzielung eines Steuervorteils beruhen.
Die Richtlinie (ATAD) gestattet eine Bagatellgrenze. Die Mitgliedstaaten können sich entschließen, von einer Zurechnung der Einkünfte abzusehen, wenn eine Bagatellgrenze (passive Einkünfte höchstens 1/3) im Verhältnis zu den Gesamteinkünften der beherrschten Gesellschaft nicht überschritten wird.
Der § 10a KStG ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten.