Ein Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH wirtschaftet in die eigene Tasche. Das Finanzamt kommt ihm auf die Schliche und sieht darin eine verdeckte Ausschüttung. Obwohl die Mehrheitsgesellschafter von den Aktivitäten des Gesellschafter-Geschäftsführers nichts wussten, können sie zur Zahlung der Kapitalertragsteuer herangezogen werden.
Details dazu: VwGH 1. 6. 2017, Ra 2016/15/0059
Betroffene Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 27 Abs 2 Z 1 EStG.